Voll­stationäre Pflege

Vor dem Einzug in eine Pflegeeinrichtung ist die Übernahme der Kosten durch die Pflegekasse zu klären. Dazu muss ein Antrag auf vollstationäre Pflege gestellt werden und eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK) erfolgen. Der MDK legt den jeweiligen Pflegegrad fest. Die Pflegebedürftigen werden dabei einem der fünf Pflegegrade zugeordnet.

Einstufung der Pflegegrade

Die Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich danach, wie selbständig ein Mensch ist und über welche Fähigkeiten er noch verfügt. Der Fokus liegt dabei auf seinen verbliebenen Ressourcen. Das beurteilt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) mithilfe von sechs Modulen.

Für jedes dieser Module wurden bestimmte Kriterien festgelegt:

1. Mobilität


Beispiele für die Kriterien: wie selbständig ist die Person, kann sie alleine im Bett die Position wechseln, sicher sitzen, sich innerhalb der Wohnung fortbewegen, Treppen steigen

2. Kognitive &
kommunikative Fähigkeiten

Beispiele für die Kriterien: wie gut kann die Person sich im Alltag orientieren und daran teilnehmen, sich räumlich und zeitlich zurecht finden, selbst Gespräche führen

3. Verhaltensweisen und
psychische Problemlagen

Beispiele für die Kriterien: ist die Person nachts unruhig, ängstlich oder depressiv, wehrt sie sich gegen pflegerische Maßnahmen

4. Selbstversorgung



Beispiele für die Kriterien: kann die Person sich noch alleine waschen, ankleiden, essen und trinken, die Toilette benutzen

5. Selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen

Beispiele für die Kriterien: kann die Person ärztlich angeordnete Maßnahmen selbständig ausführen, Medikamente einnehmen, den Blutzuckerspiegel messen und bewerten oder Arztbesuche wahrnehmen

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt


Beispiele für die Kriterien: ist die Person in der Lage, ihren Tagesablauf selbst zu gestalten, sich zu beschäftigen oder mit anderen Menschen in Kontakt zu treten

Begutachtung der Sachlage zur Pflege

Für jedes Kriterium vergibt der Gutachter Punkte und dokumentiert so, wie selbständig jemand ist. Am Ende des Moduls wird die Summe gebildet. Jedes Modul wird unterschiedlich gewichtet. Aus der Anzahl der gewichteten Punkt ergibt sich schließlich der Pflegegrad. Umso weniger selbständig die Person ist, desto höher sind Punktzahl und damit auch der Pflegegrad. (Quelle: AOK)

Auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, haben mit Inkrafttreten des PSG 2 einen Anspruch auf einen Betreuungsbetrag und werden in den Pflegegrad 1 eingestuft.

Die Pflegekasse übernimmt nach Anerkennung des Pflegegrades, die Übernahme der pflegebedingten Kosten. Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten und Ausbildungsvergütung übernimmt der Bewohner selbst. Alle Leistungen und Modalitäten bezüglich der Sozialen Pflegeversicherung sind im SGB XI geregelt.

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