Kurzzeitpflege

Vor dem Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung ist die Übernahme der Kosten durch die Pflegekasse zu klären. Dazu muss ein Antrag auf Kurzzeitpflege gestellt werden und eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK) erfolgen. Nach Bestätigung der Kostenübernahme seitens der Pflegekasse kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

Während der Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr. Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten und Ausbildungsvergütung übernimmt der Bewohner selbst.

Die Kurzzeitpflege kann z. B. im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder bei Verhinderung der üblichen Pflegeperson in Anspruch genommen werden. Im letzteren Fall kann auch die so genannte Verhinderungspflege beantragt werden. Auch hier übernimmt die Pflegekasse jährlich bis zu 4 Wochen die pflegebedingten Kosten während des Aufenthaltes in einem Pflegeheim. Die übrigen Kosten übernimmt der Gast selbst.

Innerhalb der Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege können neben der pflegerischen Versorgung selbstverständlich auch alle kulturellen und sozialen Angebote der Pflegeeinrichtung kostenfrei genutzt werden. Alle Leistungen und Modalitäten bezüglich der Sozialen Pflegeversicherung sind im SGB XI geregelt.

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